Der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 75 ff. SGB XII begründet keine unmittelbare Leistungsbeziehung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer und damit auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 280 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht bei einer möglicherweise verspäteten ablehnenden Entscheidung des Leistungsträgers.
(amtlicher Leitsatz)
BSG, Urteil des 8. Senats vom 23.11.2023 – B 8 SO 1/23 –
ECLI:DE:BSG:2023:231123UB8SO123R0 – Anmerkung von Marje Mülder, Regensburg
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