„Der Gleichheitssatz gehört so sehr zu den Grundbestandteilen der verfassungsmäßigen Ordnung, dass auf den entsprechenden überpositiven Rechtsgrundsatz zurückgegriffen werden müsste, wenn der Gleichheitssatz nicht in Art. 3 Abs. 1 GG geschriebenes Verfassungsrecht geworden wäre“ (BAG v. 7.3.1995, AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung; BVerfG v. 5.4.1952, BVerfGE 1, 208, 233). Und dennoch hat sich eine einfachrechtliche Ausgestaltung und ausdifferenzierte Dogmatik des Diskriminierungsschutzes als spezieller Ausformung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes erst mit dem europäischen Recht durchgesetzt. Die Umsetzung wirft allerdings gerade im Sozialrecht zahlreiche Probleme auf; sie haben nicht zuletzt damit zu tun, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ein privatrechtlich geprägtes Gesetz ist, das aber Anwendung in Fragen des sozialen Schutzes beansprucht. Im Folgen den werden deshalb zunächst die rechtlichen Grundlagen erläutert, bevor genauer auf einige diskriminierungsrechtliche Fragen eingegangen wird, die für das Sozialrecht relevant sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-10-10 |
Seiten 545 - 550
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.