§ 8 Abs. 1 SGB VII
1. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Wenn feststeht, dass ein bestimmtes Ereignis eine naturwissenschaftliche Ursache für einen Erfolg ist, stellt sich die Frage nach einer wesentlichen Verursachung des Erfolgs durch das Ereignis. Erforderlich ist dazu eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, bei der mehr für als gegen den Zusammenhang spricht.
2. Ist die ursächliche Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen Krankheitsanlage zu vergleichen und abzuwägen, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis oder die eigengesetzliche Entwicklung zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (hier: Ausriss der Tuberositas tibiae beim Anlauf zu einem Hochsprung anlässlich eines Schulwettkampfes).
Urteil des 6. Senats des LSG Sachsen-Anhalt vom 9. 12. 2010 – L 6 U 122/07 –
Anmerkung von Dr. Thomas Molkentin, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.01.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-01-06 |
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