§§ 45, 48 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 3 SGB X; §§ 56 Abs. 2, 73 Abs. 3 SGB VII
1. Ist eine Verletztenrente bestandskräftig nach einer zu hohen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewilligt worden, besteht bei einer Verschlimmerung der Gesundheitsschäden kein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente, wenn die nunmehr vorliegende MdE der in dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten MdE entspricht.
2. Die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung rechtfertigt keine Addition von „Verschlimmerungsanteilen“ entgegen der gebotenen Bemessung der MdE nach Funktionseinschränkungen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 8.12.2021 – B 2 U 10/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:081221UB2U1020R0 –
Anmerkung von Klaus Feddern, Speyer
  
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.09.08 | 
| Lizenz: | ESV-Lizenz | 
| ISSN: | 1864-8029 | 
| Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 | 
| Veröffentlicht: | 2022-09-02 | 
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