§§ 45, 48 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 3 SGB X; §§ 56 Abs. 2, 73 Abs. 3 SGB VII
1. Ist eine Verletztenrente bestandskräftig nach einer zu hohen Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bewilligt worden, besteht bei einer Verschlimmerung der Gesundheitsschäden kein Anspruch auf eine höhere Verletztenrente, wenn die nunmehr vorliegende MdE der in dem ursprünglichen Bescheid zugrunde gelegten MdE entspricht.
2. Die Bestandskraft der ursprünglichen Bewilligung rechtfertigt keine Addition von „Verschlimmerungsanteilen“ entgegen der gebotenen Bemessung der MdE nach Funktionseinschränkungen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 8.12.2021 – B 2 U 10/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:081221UB2U1020R0 –
Anmerkung von Klaus Feddern, Speyer
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-02 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: