§ 8 SGB VII
1. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis (Unfallkausalität) ist ausgeschlossen, wenn der Versicherte unter dem Einfluss von Drogen oder anderen die Fahrtüchtigkeit im Straßenverkehr beeinträchtigenden Substanzen stand und deren Wirkung nach den Umständen die allein wesentliche Bedingung für den Unfall war (Bestätigung von BSG vom 27. 11. 1985- 2 RU 75/84 = BSGE 59, 193 = SozR 2200 § 548 Nr. 77).
2. Cannabiskonsum kann als allein wesentliche Ursache eines Kfz-Unfalls angesehen werden, wenn ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml festgestellt wurde und weitere Beweisanzeichen die drogenbedingte Fahruntüchtigkeit belegen.
3. Über davon abweichende Grenzwerte bei einer Kombinationswirkung von Alkohol und Drogen gibt es keine gesicherten Erkenntnisse.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 30. 1. 2007 – B 2 U 23/05 R –
Anmerkung von Ass. Reinhard Holtstraeter, Bezirksgeschäftsführer, BG Chemie, Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.01.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-01-10 |
Seiten 52 - 59
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