§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 8 SGB VII
Für eine unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist mit Blick auf die geänderte Arbeitswelt die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich nicht (mehr) erforderlich, vielmehr genügt ihr Einvernehmen mit dezentralen und im dienstlichen Interesse stattfindenden Gemeinschaftsveranstaltungen.
Urteil des 2. Senats des BSG vom 5.7.2016 – B 2 U 19/14 R –
Anmerkung von Dr. Bettina Karl, München
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. April 2014 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Mai 2013 zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2017.01.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-03 |
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