Die Debatte um Behandlungsabbrüche und Sterbehilfe hat auch eine unfallversicherungsrechtliche Seite. Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen § 101 Abs. 1 SGB VII Leistungsansprüche ausschließt, wobei der vom BSG verfolgte Ansatz einer teleologischen Reduktion wegen des schwer zu definierenden Schutzzwecks der Norm kritisch beleuchtet wird. Der Alternativvorschlag zur plausiblen Verortung der Wertungsfragen des Falles besteht in der konsequenten Anwendung der Lehre von der rechtlich wesentlichen Bedingung im Rahmen des § 101 Abs. 1 SGB VII. Dieser Weg hält tragfähige und flexible Lösungen (nicht nur) in Fällen der Sterbehilfe bereit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-12-04 |
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