In den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht nur Beschäftigte einbezogen, sondern auch andere Personen, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig ansieht. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b SGB VII gehören hierzu auch Personen, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen. Nach dem Urteil des 2. Senats des BSG vom8.12.2022–B2U19/20 R (abgedruckt in diesem Heft. S. 580 ff.) kann auch das Mitglied eines nicht kircheneigenen Amateurchores, der in einer Kirche auftritt, diesen Versicherungsschutz genießen. Der Beitrag hinterfragt die Entscheidung in prozessualer und materiellrechtlicher Hinsicht kritisch.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-01 |
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