Der im Rahmen des GKV-OrgWG eingeführte § 128 SGB V hat im Gesundheitsmarkt schon für viel Aufregung gesorgt. Schlagworte wie Depotverbot und das Verbot des verkürzten Versorgungsweges haben viele Marktteilnehmer aufgeschreckt und es stellt sich mehr denn je die Frage, in welcher Weise ärztliche und nichtärztliche Leistungserbringer zukünftig noch zusammenarbeiten dürfen. Im Rahmen dieses Beitrags werden die wesentlichen Rahmenbedingungen dieser wichtigen Neuregelung dargestellt und die einzelnen Regelungen unter Berücksichtigung des krankenversicherungsrechtlichen Beziehungsgeflechts einer ersten Auslegung zugeführt.
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