Wenn eine leistungsberechtigte Person von einem Leistungsträger Leistungen erhalten hat, die ihr nicht zustanden, schuldet sie diesem oft die Erstattung dieser Überzahlung. Wenn die Person nicht zahlt, weil ihr der entsprechende Geldbetrag nicht zur Verfügung steht, stellt sich, obwohl Einnahmen seitens der Leistungsträger grundsätzlich rechtzeitig und vollständig zu erheben sind, die Frage nach der „Veränderung“ des Anspruchs durch Stundung, Niederschlagung oder Erlass. Weitere Fragen ergeben sich aus dem Verhältnis dieses Verwaltungsverfahrens über die Veränderung des Anspruchs zu dem Verwaltungsverfahren über den Anspruch dem Grunde nach und möglicher sich anschließender Gerichtsverfahren.
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