Die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens setzt voraus, dass die beklagte Behörde dem Kläger in angemessener Weise Gelegenheit zur Äußerung einräumt und danach zu erkennen gibt, ob sie nach Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält (Bestätigung von BSG vom 31. 10. 2002 – B 4 RA 15/01 R = SozR 3-1300 § 24 Nr. 22; BSG vom 6. 4. 2006 – B 7a AL 64/05 R).
Urteil des 4. Senats des BSG vom 9. 11. 2010 – B 4 AS 37/09 R –
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