Angaben, auf deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Vergangenheit gestützt werden kann, können sich nur auf Umstände beziehen, zu deren Mitteilung der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet war.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 9. 10. 2012 – B 5 R 8/12 –
Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
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