§§ 42, 60 SGB I; § 15 SGB IV; § 96a SGB VI; §§ 45, 48, 50 SGB X
Angaben, auf deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Vergangenheit gestützt werden kann, können sich nur auf Umstände beziehen, zu deren Mitteilung der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten verpflichtet war.
Urteil des 5. Senats des BSG vom 9. 10. 2012 – B 5 R 8/12 –
Anmerkung von Prof. Dr. Brigitte Jährling-Rahnefeld, Berlin
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.12.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2013 |
| Veröffentlicht: | 2013-12-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
