§§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 RDG
1. Die Vertretung im Widerspruchsverfahren des Schwerbehindertenrechts ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung.
2. Die Vertretungsbefugnis durch Rentenberater erfordert einen konkreten Bezug zu Rentenfragen.
3. Bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis bestimmt sich der Umfang einer Alterlaubnis nach der Auslegung ihres Inhalts, nicht nach der Registrierung und nicht nach anderen Erklärungen von Gerichtsvorständen.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 24.9.2020 – B 9 SB 2/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:240920UB9SB218R0 –
Anmerkung von Dr. Steffen Roller, Konstanz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.06.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-07 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: