§§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2 Abs. 1, 2 Abs. 3, 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 RDG
1. Die Vertretung im Widerspruchsverfahren des Schwerbehindertenrechts ist eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung.
2. Die Vertretungsbefugnis durch Rentenberater erfordert einen konkreten Bezug zu Rentenfragen.
3. Bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis bestimmt sich der Umfang einer Alterlaubnis nach der Auslegung ihres Inhalts, nicht nach der Registrierung und nicht nach anderen Erklärungen von Gerichtsvorständen.
Urteil des 9. Senats des BSG vom 24.9.2020 – B 9 SB 2/18 R – ECLI:DE:BSG:2020:240920UB9SB218R0 –
Anmerkung von Dr. Steffen Roller, Konstanz
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.06.12 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-06-07 |
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