1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auch dem gewährt, der es unverschuldet versäumt, rechtzeitig Erziehungsgeld zu beantragen (Bestätigung von BSG vom 16. 12. 1999 – B 14 EG 3/98 R = BSGE 85, 231, 239 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 20).
2. Bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Säumigen auch das Verschulden seines „funktionalen“ Vertreters zuzurechnen.
3. Im Rahmen des Wiedereinsetzungsrechts ist eine als Jurist ausgebildete und berufstätige Auskunftsperson für einen Rechtsunkundigen regelmäßig als kompetent zur Beantwortung von Rechtsfragen anzusehen.
Urteil des 10. Senats des BSG vom 23. 1. 2008 – B 10 EG 6/07 R –
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