Art. 1, 3, 14, 20 GG; § 93a BVerfGG; § 20 SGB II
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie zwar eine Unterschreitung des Existenzminimums rügt, aber nicht substantiiert darlegen, dass die staatlicherseits zur Verfügung gestellten Leistungen nicht ausreichen, um das Existenzminimum zu gewährleisten. Hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 mangelt es bereits an der Darlegung, dass der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe Eigentumsschutz genießen würde. (zugleich Bestätigung des Beschlusses des Bundessozialgerichts vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 61/06 B –)
Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 7. 11. 2007 – 1 BvR 1840/07 –
Anmerkung von Professor Dr. Karl-Jürgen Bieback, Universität Hamburg
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2008.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-07-10 |
Seiten 409 - 412
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