Fehlende Erreichbarkeit als Ausschlusstatbestand für Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ergab sich bisher aus Verweisen auf das Normgefüge des SGB III. Mit dem Bürgergeld-Gesetz werden diese Anknüpfung aufgegeben und abweichende Voraussetzungen normiert. Gegenstand des vorliegenden Beitrags ist zunächst eine Darstellung der Erreichbarkeit als Rechtsbegriff des Arbeitsförderungsrechts (II.). Sodann wird die Übernahme dieses Rechtsbegriffs in das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, dessen Entwicklung und seine Ausgestaltung durch das Bürgergeld-Gesetz in Verbindung mit der neuen Erreichbarkeits-Verordnung aufgezeigt (III.). Abschließend erfolgt ein zusammenfassender Vergleich, auch unter der Fragestellung, ob die aktuellen Anforderungen an die Erreichbarkeit im Grundsicherungsrecht als Modell für das SGB III taugen könnten (IV.).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.05.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-05-03 |
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