Nach § 94 InsO bleibt eine vor Eintritt des Insolvenzereignisses bestehende Aufrechnungslage dem Aufrechnungsberechtigten auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten. Ferner ist nach § 114 Abs. 2 InsO die Aufrechnung durch den aus einem Dienstvertrag Verpflichteten gegen eine daraus rührende oder an deren Stelle tretende Forderung statthaft, soweit sie für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zurückreicht. Daraus ergibt sich die nachfolgend zu untersuchende Frage: Besteht auf Grund dieser Rechtslage die Befugnis zur Verrechnung durch Sozialleistungsträger (§ 52 SGB I) auch im Verbraucher-Insolvenzverfahren des zu Sozialleistungen berechtigten Arbeitnehmers?
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