§§ 79, 85 Abs. 4 SGB V; §§ 134, 398, 399, 402 BGB; § 203 StGB; § 8 S. 2 AbrO
1. Abtretungsvereinbarungen über vertrags(zahn)ärztliches Honorar sind auch dann nicht generell nichtig, wenn die Versicherten, die in der Praxis behandelt worden sind, nicht zugestimmt haben.
2. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung darf die Abtretung der Honorarforderungen ihrer Mitglieder nicht in der Weise einschränken, dass nur an Kreditinstitute abgetreten werden darf.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 27.6.2018 – B 6 KA 38/17 R – ECLI:DE:BSG:2018:270618UB6KA3817R0 –
Anmerkung von Dr. iur. Friedrich L. Cranshaw, Mannheim/Mutterstadt
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.05.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-05-06 |
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