§§ 95 Abs. 2 Satz 7 und 8 i. V. m. Satz 5, 101 Abs. 1 SGB V; §§ 11–14, 35, 36 BedarfsplRL
1. Ärzten aus Arztgruppen, die in der Bedarfsplanung der spezialisierten fachärztlichen Versorgung zugeordnet sind, kann eine Sonderbedarfszulassung nur erteilt werden, wenn die Patienten Behandlungsangebote in anderen Praxen dieser Fachrichtung nicht innerhalb von 45 Minuten erreichen können.
2. Zulassungsgremien sind durch datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht gehindert, zur Beurteilung eines Sonderbedarfs die Fallzahlen von konkurrierenden Praxen, die freie Kapazitäten angegeben haben, auch ohne deren Einverständnis über die Kassenärztliche Vereinigung zu ermitteln, wenn nach Auswertung aller anderen Umstände ein Sonderbedarf weder offensichtlich vorliegt noch offensichtlich ausscheidet.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 17.3.2021 – B 6 KA 2/20 R – ECLI:DE:BSG:2021:170321UB6KA220R0 –
Anmerkung von Prof. Dr. Andreas Pitz, Mannheim
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-04 |
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