§ 95 Abs. 6 SGB V
1. Gröbliche Pflichtverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien länger als fünf Jahre zurückliegen, können eine Zulassungsentziehung rechtfertigen, sofern sie besonders gravierend sind oder bis in die Gegenwart hinein fortwirken.
2. Die Tatsacheninstanzen müssen in Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit einer nicht sofort vollzogenen Zulassungsentziehung anhand von Tatsachen prüfen, ob das Verhalten des Vertrags(zahn)arztes während des gerichtlichen Verfahrens die Prognose eines künftig pflichtgemäßen Verhaltens zulässt. Verbleibende Zweifel hinsichtlich zukünftigen Wohlverhaltens gehen zu Lasten des (Zahn-)Arztes.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 19. 7. 2006 – B 6 KA 1/06 R –
Anmerkung von Dr. Hansjörg Haack LL. M, Osnabrück
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2007.08.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-08-10 |
Seiten 498 - 502
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