1. Auch wenn der Vertragsarzt die Frequenzvorgaben der Heilmittel-Richtlinien bei jeder einzelnen Verordnung beachtet hat, kann sein Verordnungsverhalten bezogen auf die Gesamtheit seiner Patienten unwirtschaftlich sein.
2. Eine Unwirtschaftlichkeit kann darin liegen, dass er in ungerechtfertigt vielen Behandlungsfällen Anlass zur Verordnung von Heilmitteln gesehen hat.
Urteil des 6. Senats des BSG vom 21. 3. 2012 – B 6 KA 18/11 R
Anmerkung von Dr. Jan Moeck und Dr. Martin Stellpflug, Berlin
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