§ 106 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Ein Vertragsarzt hat den Krankenkassen die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Impfstoff zu ersetzen, wenn dieser durch einen Lagerungsfehler (hier: defekter Kühlschrank) in der Praxis unbrauchbar wird. Der Erstattungsanspruch kann von der Prüfungsstelle im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung festgesetzt werden, wenn die regionalen Vereinbarungen dies vorsehen.
(Orientierungssatz des Verfassers der Anmerkung, kein amtlicher Leitsatz)
Urteil des 6. Senats des BSG 29.6.2022 – B 6 KA 14/21 R – ECLI:DE:BSG:2022:290622UB6KA1421R0 –
Anmerkung von Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorf
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2023.03.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-03-04 |
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