Der vorliegende Besprechungsaufsatz beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit auch die Rechtsbeziehungen, die an das geleistete oder geschuldete Arbeitsentgelt anknüpfen (Steuerrecht und Beitragsrecht der Sozialversicherung), ebenfalls für die Vergangenheit neu zu bewerten und in entsprechenden Bescheiden festzustellen sind. Das BSG hat diesbezüglich eine Entscheidung getroffen (BSG v. 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R, abgedruckt in diesem Heft S. 110 ff.); die Zurückverweisung an das LSG wird diesem die Gelegenheit geben, die Kritik des BSG am erstinstanzlichen Urteil sowie die grundsätzlichen Überlegungen des BSG in seine eigene Entscheidung einzubringen. Dazu werden im Folgenden einige Anmerkungen mitgeteilt.
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