Die mit den PpSG eingeführten Vorschriften zu Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen sehen eine Rückwirkung nur zulasten der gesetzlichen Krankenkassen vor (§§ 109 Abs. 5, 325 SGB V und §§ 295 Abs. 1 S. 6, 301 Abs. 2 S. 4 SGB V). Dagegen sind verfassungsrechtliche Einwände erhoben worden. Der vorliegende Beitrag hinterfragt kritisch die dieser Auffassung zugrundliegende Anwendung des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots auch für die gesetzlichen Krankenkassen und kommt hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zu einem anderen Ergebnis.
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