Das im SGB X normierte Korrektursystem für Verwaltungsakte ist nur sehr bedingt auf die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung oder Drittwirkung ausgelegt. Hat ein Verwaltungsakt für dieselbe Person sowohl begünstigende wie belastende Wirkung, lässt sich die maßgebliche Korrekturnorm anhand des gegenwärtigen subjektiven Interesses des Adressaten ermitteln. Ist ein belastender Verwaltungsakt aber zugleich für einen Dritten begünstigend und steht einer Korrektur gemäß § 44 SGB X der Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X entgegen, befindet sich die Sozialverwaltung nicht selten in einem juristischen Dilemma.
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