§§ 45, 50 SGB X
Stellt die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts einen eigenen Fehler in die Interessenabwägung nicht mit ein, so liegt ein Ermessens- bzw. Abwägungsdefizit nicht vor, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Urteil des 12. Senats des BSG vom 30.10.2013 – B 12 R 14/11 R
Anmerkung von Dr. Jan Oliver Merten, Aachen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.06.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-04 |
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