Der vorliegende Beitrag betrachtet die gelockerte Unterbringung im Maßregelvollzug zum Zweck des Probewohnens und geht der Frage nach, ob die dabei anfallenden Kosten der Lebenshaltung einen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf begründen oder vom Vollzugsträger zu übernehmen sind. Dabei kommt es nicht nur auf das Verhältnis der Grundsicherungssysteme nach dem SGB II und dem SGB XII sowie die dort geregelten Leistungsausschlüsse, sondern auch auf die landesrechtlichen Vorschriften zu den Maßregelvollzugskosten an.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2022.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-02 |
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