Seit dem 1. 1. 1999 endet gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V die Zulassung eines Vertragsarztes zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet. In jüngster Zeit ist im Schrifttum zunehmend die Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Altersgrenze insbesondere mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Frage gestellt worden. Zu Unrecht, wie die letzten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zu dieser Dr. iur. Holger Blöcher, Richter Problematik zeigen.
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