Das LSG Hessen und das LSG NRW haben jeweils in Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG festgestellt, dass Widerspruch bzw. Klage gegen einen die Beendigung einer Familienversicherung (§ 10 SGB V) feststellenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung hätten. Beide Beschlüsse begnügen sich damit, die aufschiebende Wirkung festzustellen, ohne explizit auszusprechen, dass damit die jeweiligen Antragsteller vorläufig weiter den Status als Familienversicherte (und damit auch die daraus folgenden Leistungsansprüche) behalten. Allerdings wird ein entsprechender Antrag immer nur aus diesem Grund gestellt werden, aus dem Duktus der Entscheidungen geht auch hervor, dass beide Gerichte von dieser Rechtsfolge der Anfechtung ausgehen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-07-04 |
Seiten 384 - 385
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