Ob „Zentrum für Augenheilkunde“, „Hör- und Tinnitus-Zentrum“ oder einfach „Gesundheitszentrum“ – Anbieter im Gesundheitsbereich nutzen häufig die Bezeichnung „Zentrum“. Das OLG Frankfurt/Main (OLG Frankfurt/Main v. 11.5.2023 – 6 U 4/23) prüfte in einem aktuellen Fall die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit und nahm dabei Bezug auf die Definition des Medizinischen Versorgungszentrums aus § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Die nachfolgenden Ausführungen untersuchen, ob Rückschlüsse auf das Lauterkeitsrecht ohne Weiteres möglich sind.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-07 |
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