Mit diesem Aufsatz soll zunächst nachgezeichnet werden, wann von einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe i. S. v. § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz SGB VI auszugehen ist. Angesichts der grundsätzlich gewollten Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten, hat sich die Rechtsprechung für eine restriktive Handhabung und Auslegung entschieden. Anschließend soll der Frage nachgegangen werden, ob sich diese gesetzlichen Rückausnahmetatbestände auf vergleichbare Konstellationen „unverschuldeter Arbeitslosigkeit“ ausweiten lassen bzw. aus verfassungsrechtlichen Gründen gar ausgeweitet werden müssen. Der Aufsatz endet mit einer Zusammenfassung.
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