Eine häufige Konstellation in der durch den Nachranggrundsatz geprägten Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) betrifft den Fall, dass der Leistungsberechtigte vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit eine Schenkung vollzogen hat und er nun zur Rückforderung wegen Verarmung berechtigt ist (§ 528 BGB). Da ihm dieser Anspruch grundsätzlich nicht als bereites Mittel entgegengehalten werden kann, entspricht es dem Interesse des Grundsicherungsträgers, selbst in die Gläubigerstellung einzutreten. Während die Überleitung von Forderungen für gewöhnlich durch Abtretung (Zession) erfolgt – ein in § 398 BGB geregeltes Verfügungsgeschäft, das einen Abtretungsvertrag zwischen dem alten Gläubiger (Zedenten) und neuen Gläubiger (Zessionar) verlangt – und der Forderungsübergang auf das Jobcenter im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende in vergleichbaren Fällen per Gesetz (cessio legis) bestimmt ist (§ 33 SGB II), ermöglicht das Sozialhilferecht dem Träger mit der Überleitungsanzeige (§ 93 SGB XII) durch einseitigen Hoheitsakt den Wechsel der Anspruchsinhaberschaft zu seinen Gunsten zu bewirken (cessio magistralis). Nach der Überleitung darf der Sozialhilfeträger (SozHTr) wie jeder aktivlegitimierte Gläubiger den Beschenkten mit allen gesetzlichen Mitteln zur geschuldeten Leistung anhalten.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2024.10.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-10-04 |
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