Kaum im Bereich der Sozialversicherung bemerkt, hat der BFH mit Urteil vom 28.11.2017 entschieden, dass von einer Restschuldbefreiung Steuer-Masseverbindlichkeiten nicht erfasst werden, weil das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis gegenüber dem Steuerschuldner bestehen bleibt. Das Urteil betrifft zwar (nur) Forderungen aus einem Steuerschuldverhältnis, wirft aber die Frage auf, ob dieser Grundsatz auch auf die kraft Gesetzes entstehenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu übertragen ist, mit der Folge, dass der redliche Insolvenzschuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch hinsichtlich der Masse-Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung rechnen muss.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2019.12.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-04 |
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