Erfolgen die Angriffe gegen einen Verwaltungsakt zur Rentenhöhe im Verlauf eines Sozialgerichtsprozesses zu unterschiedlichen Zeitpunkten, so scheint die Rechtsfigur vom Streitgegenstand den Gerichten zu gebieten, nur über den ersten Angriff zu befinden und später formulierte Rügen als unzulässig zu behandeln. Das Ergebnis birgt denkbarerweise etliche bisher – so ersichtlich – niemals diskutierte Risiken auf Seiten der Verwaltungspraktikabilität, die ggf. nicht nur zulasten des den Verwaltungsakt zu verantwortenden Rentenversicherungsträgers (RV-Trägers) gehen, sondern auch zulasten des Adressaten, also des sein Recht suchenden Rentenberechtigten. Überdies könnte die Rechtsfigur vom Streitgegenstand weitgehend den von § 96 Abs. 1 SGG gewollten Effekt konterkarieren, möglichst in einem einheitlichen Rechtszug abschließende Klärung zur richtigen Höhe der Rente herbeizuführen. Daher könnte es sich aufdrängen, im Verwaltungsprozess, zu dem als Spezialmaterie das Sozialgerichtsverfahren zählt, die Lehre vom Streitgegenstand – so es denn erforderlich werden sollte – sachgerecht zu modifizieren.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2013.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-06-05 |
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