Im Zusammenhang mit den zulässigen Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten war i. R. d. § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2b SGB VI n. F. bislang ungeklärt, ob und ggf. wie längere als viermonatige Übergangszeiten zu behandeln sind. Mit seinem Urteil vom 1.7.2010 nimmt der 13. Senat des BSG erstmals dazu Stellung und legt den im Jahre 2004 reformierten § 48 Abs. 4 SGB VI eng aus. Danach schadet eine sechsmonatige Übergangszeit dem Anspruch auf Waisenrente, die i. R. d. sog. Mainzer Studienstufe aufgrund eines vorgezogenen Abiturs im Monat März dadurch entstehen kann, dass sich ein geplanter Studienbeginn nicht nahtlos zum Sommersemester, sondern erst zum Wintersemester des laufenden Jahres realisieren lässt. Das Urteil könnte sich auf das einmalig in diesem Jahr vorgezogene Abitur in Bayern auswirken, sollte der 2. Mai nicht als Ausbildungsende anerkannt werden. Interessanterweise würden einem Waisen durch das Unterhalts- und Kindergeldrecht keine Nachteile entstehen. Freilich ist die Auflösung dieses Widerspruchs Sache des Gesetzgebers und nicht der Sozialgerichte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2011.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-11-08 |
Seiten 609 - 619
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