Aktuell gibt es in kaum einem Bundesland überhaupt Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs. 4 KHG; auch die Schiedsstellen nach § 18a KHG haben die Aufgabe der Schlichtung in keinem Land übernommen. Welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für den Rechtsschutz der Krankenhäuser als Leistungserbringer ergeben, soll im Folgenden dargestellt werden. Um es vorweg zu nehmen: „Schuld“ am aktuellen Rechtszustand ist letztlich eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Herbst 2014 (hierzu unter III.), die vor allem die Frage des Rechtsschutzes in den Blick genommen hat, damit aber zugleich das faktische Ende des Schlichtungswesens in seiner jetzigen Konzeption herbeigeführt hat (IV.). Der Gesetzgeber seinerseits sinnt auf weitere Reformen – und diese dürften auch in dogmatischer Hinsicht interessant werden (V.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: