Aktuell gibt es in kaum einem Bundesland überhaupt Schlichtungsausschüsse nach § 17c Abs. 4 KHG; auch die Schiedsstellen nach § 18a KHG haben die Aufgabe der Schlichtung in keinem Land übernommen. Welche Konsequenzen sich daraus insbesondere für den Rechtsschutz der Krankenhäuser als Leistungserbringer ergeben, soll im Folgenden dargestellt werden. Um es vorweg zu nehmen: „Schuld“ am aktuellen Rechtszustand ist letztlich eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom Herbst 2014 (hierzu unter III.), die vor allem die Frage des Rechtsschutzes in den Blick genommen hat, damit aber zugleich das faktische Ende des Schlichtungswesens in seiner jetzigen Konzeption herbeigeführt hat (IV.). Der Gesetzgeber seinerseits sinnt auf weitere Reformen – und diese dürften auch in dogmatischer Hinsicht interessant werden (V.).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2015.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
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