In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob im Zusammenhang mit der Ausübung des Bestimmungsrechts des § 137 Abs. 2, 2. Alt. SGB III die Regelung des § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III herangezogen werden kann. Der folgende Beitrag befasst sich unter Anknüpfung an ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.3.2024 - L 9 AL 8/22 mit dieser Frage und geht zunächst auf Funktion, Gegenstand und Wirkung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs. 2 SGB III und insoweit insb. dessen zweite Alternative ein. Sodann wird nach einer Skizzierung des Meinungsstands in Rechtsprechung und Literatur zur Frage der (Un)Anwendbarkeit des § 141 Abs. 1 Satz 3 SGB III Stellung genommen.
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