Bei der Erledigung betrieblicher Aufgaben und Tätigkeiten scheinen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung zu stehen, von denen alternativ Gebrauch gemacht werden kann. Die nachfolgenden Überlegungen verstehen sich als eine gedankliche Skizze zu der Frage, ob Werkvertrag einerseits und Arbeitsvertrag andererseits in einem derartigen Austauschverhältnis zueinander stehen, ob also ein derartiges Wahlrecht besteht. Diese Frage berührt sowohl das bürgerliche (Arbeits- und Werkvertrags-) Recht als auch insoweit einschlägiges Sozialrecht im Hinblick auf das Vorliegen von „Beschäftigung“ und von sozialrechtlichem Beschäftigungsverhältnis sowie dessen Bezug zum Werk- und Arbeitsvertragsverhältnis.
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