Häufig sind die tatsächlichen Umstände eines Unfalls nicht zu klären, weil das Arbeitsverhalten der Versicherten nicht von einem Big Brother registriert wird, vor allem bei Alleinarbeitsplätzen im Betrieb, allein zu Haus und auf Wegen. Zu wessen Lasten diese Beweislosigkeit geht – der Versicherten oder der Unfallversicherungsträger –, richtet sich nach der Beweislastverteilung. So unstrittig und klar ihre Regelung auch ist, die Anwendung in der Praxis auf allen Ebenen überzeugt nicht durchgehend. Damit befasst sich dieser Beitrag, ausgelöst durch das jüngste Beweislasturteil des BSG v. 6.10.2020 – B 2 U 9/19 R (abgedruckt in diesem Heft S. 377 ff.), in der Gewissheit, dass es schwierig sein wird, eingebrannte gegenteilige Vorstellungen zu verbannen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2021.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-07 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.