Was die Frage nach einem etwaigen verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz sozial-, und insbesondere rentenversicherungsrechtlicher Positionen angeht, so markieren die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.1980 bzw. vom 16.7.1985 insofern, als das Gericht bis dahin eine ausdrückliche positive Beantwortung obiger Frage immer wieder vermieden hatte, bekanntlich einen Paradigmenwechsel; denn seit jenen Entscheidungen ist die positive Beantwortung jener Frage ständige Leitlinie der entsprechenden Judikatur des Gerichts: sozial- und insbesondere rentenversicherungs-rechtliche Positionen genießen – trotz ihres öffentlich-rechtlichen Charakters – Eigentumsgrundrechtsschutz nach Art. 14 GG, weil und soweit sie (a) privatnützig sind, auf (b) eigenen Leistungen – vornehmlich in Gestalt der gesetzlich auferlegten Zwangsbeiträge – beruhen, (c) der freien und eigenverantwortlichen Persönlichkeitsentfaltung durch finanzielle Lebensstandardsicherung faktisch dienen und hierzu schließlich (d) rechtlich auch bestimmt sind. Angesichts dieser eindeutigen Verfassungsrechtslage verwundert es außerordentlich, dass die Frage nach der eigentumsgrundrechtlichen Verfassungskonformität von sozial- und hier insbesondere rentenrechtlichen Leistungsvorenthaltungen, die gesetzesvorbehaltsmäßig auf § 66 Abs. 1 und 2 SGB I bzw. § 44 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 und § 48 Abs. 4 S. 1 SGB X gestützt werden – abgesehen von zwei dies für § 44 SGB X bejahender Entscheidungen des Bundessozialgerichts aus den Jahren 1982 bzw. 1986 – nicht intensiver diskutiert wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.05.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-05-01 |
Seiten 253 - 263
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