Begehrt ein Kläger von der beklagten Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, stellt sich zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife beim Sozialgericht nicht selten die Frage, inwieweit sich die Beklagte darauf berufen kann, Arbeitslosengeld mittlerweile im höchstmöglichen Umfang, wenn auch nicht in dem vom Kläger begehrten Zeitraum gewährt zu haben. Dieser Frage, deren Beantwortung für die Fallbearbeitung erhebliche Konsequenzen haben kann, wird nachfolgend nachgegangen.
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