Berufskrankheiten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Berufskrankheiten-Verordnung, BKV) mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB VII ermächtigt die Bundesregierung, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Halbsatz 2 spezifiziert dies näher, worauf ich aber nicht eingehen will. Mit der Ermächtigung sind einige Rechtsfragen verbundenen, denen ich nachgehen werde.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2014.12.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1864-8029 |
| Ausgabe / Jahr: | 12 / 2014 |
| Veröffentlicht: | 2014-12-04 |
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