Nicht nur bei § 110 Abs. 1 SGB VII, sondern auch bei § 110 Abs. 2 SGB VII, stehen sich die Interessen der Schädiger als Schuldner und der Sozialversicherungsträger als Gläubiger des Regressanspruchs diametral gegenüber. Die Schuldner begehren einen (teilweisen) Regressverzicht und meinen, einen Anspruch darauf zu haben, die Gläubiger möchten ihren Anspruch nach § 110 Abs. 1 SGB VII, der nicht einfach nachzuweisen ist, ganz oder wenigstens teilweise behalten. Wer welche Gesichtspunkte für die Ermessensentscheidung der Sozialversicherungsträger gemäß § 110 Abs. 2 SGB VII zu welchem Zeitpunkt in welcher Art und Weise darlegen und beweisen muss, bedarf intensiver Erörterung.
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