In welcher Art und Weise eine Verrechnung gemäß § 52 SGB I durchzuführen ist, wird seit Jahrzehnten kontrovers erörtert und entschieden. Auch innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird einerseits die Auffassung vertreten, dass diesbezüglich eine Befugnis zur Regelung durch Verwaltungsakt bestehe, anderseits, dass die Verwaltung sich auf eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung beschränken müsse. Diese Divergenz ist unlängst durch einen Beschluss des Großen Senats des BSG (abgedruckt in diesem Heft S. 492 ff.) behoben worden. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dieser Entscheidung; insbesondere werden die unterschiedlichen Auffassungen zu diesem Problem aufgezeigt sowie ergänzende Überlegungen angestellt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2012.08.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-31 |
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