Ein leitender Angestellter i. S. des § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG kann sich auf einen – die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ausschließenden – wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag berufen, wenn ihm ohne Abschluss des Aufhebungsvertrages die fristgerechte Kündigung und für den Fall ihrer Sozialwidrigkeit die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs 1 S 2 KSchG i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG droht
(Anschluss an und Fortführung von BSG vom 25. 4. 2002 – B 11 AL 65/01 R = BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 8 und vom 16. 10. 2003 – B 11 AL 1/03 R = SozR 4-4300 § 147a Nr. 1).
(Urteil des 11. Senats des BSG vom 17. 11. 2005 – B 11a/11 AL 69/04 R)
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