1. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. September 1999 – B 8 KN 5/98 U R – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundessozialgericht zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
(Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 23. 6. 2005 – 1 BvR 235/00)
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