Ein über 58-jähriger Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezieht, genügt den Anforderungen an seine objektive Verfügbarkeit (Erreichbarkeit), wenn er einen Postnachsendeantrag gestellt hat (Abgrenzung zu BSG vom 14. 3. 1996 – 7 RAr 38/95 = SozR 3-4100 § 103 Nr. 16; BSG vom 28. 11. 1996 – 7 RAr 30/95 = SozR 3- 100 § 249e Nr. 9).
(Urteil des 7a. Senats des BSG vom 30. 6. 2005 – B 7a/7 AL 98/04 R)
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