Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner bleibt, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Frankreich) verzieht. Sein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt richtet sich nach deutschem Recht (Fortführung von BSG vom 16. 6. 1999 – B 1 KR 5/98 R = BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6; Abgrenzung zu EUGH vom 3.7. 2003 – C-156/01 = EuGHE I 2003, 7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1).
(Urteil des 1. Senats des BSG vom 5. 6. 2005 – B 1 KR 4/04 R)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 233 - 243
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