Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner bleibt, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Frankreich) verzieht. Sein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt richtet sich nach deutschem Recht (Fortführung von BSG vom 16. 6. 1999 – B 1 KR 5/98 R = BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6; Abgrenzung zu EUGH vom 3.7. 2003 – C-156/01 = EuGHE I 2003, 7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1).
(Urteil des 1. Senats des BSG vom 5. 6. 2005 – B 1 KR 4/04 R)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1864-8029.2006.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1864-8029 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-04-01 |
Seiten 233 - 243
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.