2) § 3 Nr. 2 SGB IV; §§ 15 Abs. 2, 6, 291 SGB V; § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO; VO (EWG) 1408 / 71; VO (EG) 883 / 2004
Pflichtversicherter in der Krankenversicherung der Rentner bleibt, wer als Bezieher ausschließlich deutscher Rente in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Frankreich) verzieht. Sein Anspruch auf Krankenversicherungsleistungen bei vorübergehendem Deutschlandaufenthalt richtet sich nach deutschem Recht (Fortführung von BSG vom 16. 6. 1999 – B 1 KR 5/98 R = BSGE 84, 98 = SozR 3-2400 § 3 Nr. 6; Abgrenzung zu EUGH vom 3.7. 2003 – C-156/01 = EuGHE I 2003, 7045 = SozR 4-6050 Art. 22 Nr. 1).
(Urteil des 1. Senats des BSG vom 5. 6. 2005 – B 1 KR 4/04 R)
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