1. Bei einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem bis zum 31. 12. 2000 geltenden Recht haben die Sozialgerichte auch über die zum 1. 1. 2001 eingeführte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu entscheiden, wenn das Verfahren bis zum diesem Zeitpunkt nicht beendet ist und der Klageantrag des Versicherten die Anwendung des neuen Rechts umfasst.
2. Das Begehren, über den Klageantrag nach einer Rechtsänderung auch auf der Grundlage des neuen Rechts zu entscheiden, ist jedenfalls nach § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG nicht als Klageänderung anzusehen.
(Urteil des 13. Senats des BSG vom 17. 2. 2005 – B 13 RJ 31/04 R)
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