Der ausgleichsverpflichteten früheren Ehefrau des Versicherten steht als Gegeneinwand kein Rückausgleich aus § 4 VersorgAusglHärteG zu, wenn der Versicherte vor Entstehung eines Vollrechts auf Rente oder auf Leistungen zur Teilhabe verstirbt, der Rentenversicherungsträger jedoch aus der Eigenversicherung des Versicherten seiner Ehefrau ein Vollrecht auf Witwenrente zuerkennt und ihr hieraus laufende monatliche Geldbeträge zahlt (Anschluss an BSG vom 26. 6. 1991 – 8 RKn 15/90 = BSGE 69, 85 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 3, BSG vom 31. 3. 1992 – 4 RA 22/91 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 4, BSG vom 20. 4. 1993 – 4 RA 4/92 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 5, BSG vom 14. 5. 1996 – 4 RA 22/95 = SozR 3-5795 § 4 Nr. 6 und BSG vom 25. 2. 2004 – B 5 RJ 3/03 R = SozR 4-5795 § 4 Nr. 1).
(Urteil des 4. Senats des BSG vom 7. 7. 2005 – B 4 RA 14/04 R)
Ihr Zugang zum eJournal "Die Sozialgerichtsbarkeit"
Sie sind bereits Kunde des eJournal "Die Sozialgerichtsbarkeit" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde des eJournal "Die Sozialgerichtsbarkeit" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.